· Fachbeitrag · Treaty Override
Kein Besteuerungsrückfall für Vergütungen von Piloten ausländischer Fluggesellschaften
von M.Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)
Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit der steuerlichen Behandlung von Vergütungen eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten, der bei einer ausländischen Fluggesellschaft angestellt war, beschäftigt. Danach ist die Besteuerungsrückfall-Regelung in § 50d Abs. 9 EStG nicht anwendbar, wenn im anderen Vertragsstaat zumindest eine partielle Besteuerung des Arbeitslohns stattfindet. Der BFH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung (BFH 20.5.15, I R 68/14, I R 69/14, BFH/NV 15, 1395 und 1502). |
Sachverhalte
Beiden Entscheidungen liegen vergleichbare Sachverhalte zugrunde: Die Piloten waren jeweils in Deutschland ansässig und für die britische Zweigniederlassung einer US-Fluggesellschaft (I R 68/14) bzw. für eine irische Fluggesellschaft tätig (I R 69/14). In beiden Streitfällen wurde der aus dem Anstellungsverhältnis erzielte Arbeitslohn nur teilweise im Beschäftigungsstaat besteuert, weil sowohl Großbritannien als auch Irland nur die Vergütungsbestandteile der Besteuerung unterwarfen, die einen physischen Bezugspunkt (etwa Start und Landung) zum betreffenden Staat aufwiesen. Die Arbeit wurde indessen beiderseits auch in anderen Staaten ausgeübt. Zwar war Deutschland als Ansässigkeitsstaat abkommensrechtlich zur Steuerfreistellung verpflichtet. Das FA unterwarf dennoch die unbesteuerten Vergütungsbestandteile der inländischen Bemessungsgrundlage und stützte sich insoweit auf § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG. Die hiergegen gerichteten Klagen vor dem FG München hatten Erfolg (FG München 29.10.14, 8 K 369/14, EFG 15, 652 und 29.10.14, 8 K 3653/12, EFG 15, 733). Der BFH bestätigte die Einschätzung der FG.
Hintergrund
Die steuerliche Behandlung von Vergütungen an Flugpiloten im internationalen Verkehr gestaltet sich alles andere als trivial. Die Besonderheit an dieser Personengruppe ist nämlich, dass die physische Tätigkeit in mehr als nur einem Staat erbracht wird, weshalb das abkommensrechtliche Tätigkeitsortprinzip (Art. 15 Abs. S. 2 OECD-MA) hier untauglich erscheint. Darüber hinaus stößt auch das der beschränkten Steuerpflicht immanente Territorialitätsprinzip an seine Grenzen, wenn der betreffende Steuerpflichtige im Rahmen seiner Tätigkeit „um die Welt reist“ und folglich nur vereinzelt im „eigentlichen“ Tätigkeitsstaat physisch seine Arbeit verrichtet. Fallen nämlich Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat auseinander und wird Ersterer abkommensrechtlich zur Freistellung verpflichtet, ergeben sich zwangsläufig Besteuerungslücken. Ob solcherart Lücken dann unilateral mithilfe von § 50d Abs. 9 EStG wirksam begegnet werden kann, war Gegenstand der o.g. BFH-Entscheidungen.
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