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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ansässigkeit im Ausland: EuGH bestätigt Subsidiarität des Wohnsitzes

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Während nach der umsatzsteuerlichen Grundsystematik der leistende Unternehmer die Steuer selbst an den Fiskus abzuführen hat (§ 13a UStG), verlagert § 13b UStG bei auslandsansässigen Unternehmern die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Fraglich war dabei bislang, ob eine „Auslandsansässigkeit“ in diesem Sinne auch bei solchen Unternehmern anzunehmen ist, deren Betriebssitz im Ausland, aber deren Wohnsitz im Inland belegen ist. Dies hat der EuGH nun auf Anfrage des BFH bejaht (EuGH 6.10.11, C-421/10, BFH/NV 11, 2219, Abruf-Nr. 113651).

    Sachverhalt

    Der deutsche Staatsbürger R verlegte im Streitjahr 2002 den Sitz seines Betriebs (Überlassung von Speditionskraftfahrern) von Deutschland nach Österreich, behielt aber seinen Wohnsitz in Deutschland bei. Angesichts seines österreichischen Betriebssitzes erteilte er seinen Kunden (Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland) Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit dem Hinweis auf eine Steuerschuldnerschaftsübertragung i.S. von § 13b UStG. Das FA vertrat demgegenüber die Ansicht, nach dem Wortlaut von § 13b UStG reiche - trotz des ausländischen Betriebssitzes - bereits der Inlandswohnsitz zur Verneinung der „Auslandsansässigkeit“ aus, sodass R die Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus selbst abzuführen habe. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG dem R Recht. Das FA legte Revision ein, in der der BFH die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

     

    Anmerkungen

    Das FA hatte argumentiert, dass der Gesetzeswortlaut in § 13b Abs. 4 UStG a.F. (bzw. § 13b Abs. 7 UStG n.F.) für die Definition der Auslandsansässigkeit auf Betriebs- wie Wohnsitz gleichermaßen abstelle, also dem Wohnsitz nicht lediglich nachrangige Relevanz zukomme. Dieses Wortlautverständnis bestätigte im ersten Schritt zwar auch der BFH, gab jedoch mit Blick auf die notwendige gemeinschaftsrechtliche Auslegung zu bedenken, dass Art. 21 der 6. EG-RL die Auslandsansässigkeit nicht im Sinne des deutschen Wortlauts definiere. Zudem hielt der BFH die vom FA betonte Relevanz des Inlandswohnsitzes aus Sicht des Leistungsempfängers für kaum praktikabel, da der Leistungsempfänger den Privatwohnsitz des Unternehmers häufig nicht - oder nur mit unvertretbar hohem Nachforschungsaufwand - ermitteln könne.