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  • · Fachbeitrag · Vorsteuervergütungsverfahren

    EuGH-Vorlage zu den erforderlichen Angaben im Vorsteuervergütungsantrag

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der BFH hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. Jetzt muss der EuGH entscheiden (BFH 13.2.19, XI R 13/17, DStRE 19, 723). |

     

    Sachverhalt

    Die in Österreich ansässige Spedition übermittelte über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete digitale Portal ihren Vorsteuervergütungsantrag elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen zugrunde, aus denen die Spedition den Vorsteuerabzug geltend machte. In der amtlichen Anlage zum Antrag war zu den Rechnungen in der Spalte „Belegnummer“ nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Spedition erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte daraufhin die Vorsteuererstattung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe.

     

    Die hiergegen gerichtete Klage der Spedition hatte vor dem FG Köln (14.9.16, 2 K 195/14, EFG 16, 2098) Erfolg: Die Angabe der in den Rechnungen neben der Rechnungsnummer ausgewiesenen Referenznummer genüge den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren. Auf die vom BZSt eingelegte Revision hat der BFH die Streitsache nunmehr dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BFH will vom EuGH wissen, wie § 18 Abs. 9 UStG, § 59 ff. UStDV und die dort geregelten Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens angesichts von Art. 8 Abs. 2 Buchst. d); Art. 15 Abs. 1 S. 2 RL 2008/2009/EG auszulegen sind.