· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ausfuhrerstattung ist kein Entgelt von dritter Seite
| Der BFH hat klargestellt, dass die als Exportsubvention auf Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung der EU kein umsatzsteuerliches Entgelt Dritter nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG ist ( BFH 26.9.12, V R 22/11, Abruf-Nr. 130364 ). |
Ein Hersteller von Milcherzeugnissen lieferte Joghurts an verschiedene Zwischenhändler im Inland, die die Ware in ein Drittland exportierten. Neben dem zum ermäßigten Steuersatz steuerpflichtigen Entgelt von den Zwischenhändlern erhielt der Hersteller Ausfuhrerstattungen nach der VO Nr. 1255/1999, die er bei der EU beantragte.
Hinweis | Die Ausfuhrerstattung für Milch und Milcherzeugnisse wird gezahlt, um die Ausfuhr auf der Grundlage der im internationalen Handel geltenden Preise zu ermöglichen.
Der BFH sieht in der Ausfuhrerstattung grundsätzlich kein Entgelt von dritter Seite. Nicht zum Entgelt gehören Zahlungen dann, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden. Die Ausfuhrerstattung ist kein Entgelt von dritter Seite, weil es insoweit am unmittelbaren Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung fehlte.