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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Auslieferungs- und Konsignationslager: Das BMF folgt der neuen BFH-Rechtsprechung

    von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und StB Dipl.-Bw. Lars Fuisting, Düsseldorf

    | Das EU-Umsatzsteuerrecht beurteilt Lieferungen aus Auslieferungs- und Konsignationslagern nach den allgemeinen Lieferregeln. Dabei kamen die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung lange Zeit zum gleichen Ergebnis. Das änderte sich erst im Jahr 2015. Einzelne FG verließen den „Mainstream“ (vgl. Weimann, PIStB 16, 262 ) und wurden vom BFH bestätigt ( BFH 20.10.16, V R 31/15, BStBl II 17, 1076; 16.11.16, V R 1/16, BStBl II 17, 1079). Das BMF hat die neue Rechtsauffassung nunmehr übernommen ( BMF 10.10.17, III C 3 - S 7103-a/15/10001 , 2017/0854904, BStBl I 17, 1442) ‒ die zeitweiligen Differenzen scheinen damit ausgeräumt! |

    1. Bisherige deutsche Rechtsauffassung

    Die BFH-Urteile ergingen zu einer Fallgestaltung wie dieser:

    • Beispiel

    Der griechische Feinkostproduzent G liefert seine Ware zur Verfügung seines deutschen Kunden (D) in ein Konsignationslager in Deutschland.