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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Begriff der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Ein Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung (im Ausland), wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht; dies hat der BFH jetzt für das Umsatzsteuerrecht klargestellt (BFH 29.4.20, XI R 3/18, DStR 20, 1792). |

     

    Sachverhalt

    Ein beratender Volkswirt war in den Jahren 2008 bis 2010 auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung unternehmerisch tätig. Der Sitz seiner Tätigkeit befand sich im Inland. In den Streitjahren bezog er Vergütungen aus einer Tätigkeit als Langzeitberater eines Projektpartners aus einem Nicht-EU-Staat X. Der Berater war nicht nur im Rahmen der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben frei, sondern er hatte auch umfassenden Zugriff auf die ihm zur Verfügung gestellten Räume, ferner hatte er Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen und die Auswahl von Personal, das seinen dienstlichen Weisungen zu folgen hatte. Vertragspartner waren insoweit der nicht unternehmerisch tätige W als Leistungsempfänger mit Sitz im Inland sowie die A-GmbH, die das Projekt buchhalterisch abwickelte.

     

    Die Beteiligten streiten über den Leistungsort der Beratungsleistungen. Das FG Berlin-Brandenburg (29.11.17, 7 K 7228/15, EFG 18, 500) hatte die Klage des Beraters abgewiesen und für die Jahre 2008 und 2009 eine von §  3a Abs. 1 UStG abweichende Ortsbestimmung nach §  3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG (2005) abgelehnt. Der BFH hat diese Ansicht bestätigt, jedoch geht er durch die Langzeitberatung von einer Betriebsstätte im Ausland aus und sieht nach § 3a Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UStG die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.