· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei Steuerhinterziehung im Drittland
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Das Ausstellen einer „geschönten“ (reduzierten) Zweitrechnung führt auch dann nicht zur Versagung der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung, wenn hiermit beim Abnehmer im Drittland zulasten des Drittstaats eine Steuerhinterziehung verbunden ist (BFH 12.3.20, V R 20/19, DStR 20, 1725). |
Sachverhalt
Die X-GmbH lieferte im Streitjahr Kraftfahrzeuge aus dem Inland in die Türkei und nahm die Umsatzsteuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG in Anspruch. Das FA versagte die Steuerfreiheit: Die Fahrzeuge seien über eine Spedition zwar tatsächlich in die Türkei geliefert worden, die Steuerfreiheit jedoch mit Rücksicht auf die Missbrauchsrechtsprechung des EuGH über die MwStSystRL zu versagen, da sich die X-GmbH aktiv an einer Steuerhinterziehung beteiligt habe. Denn sie habe durch die Erteilung unterfakturierter Zweitrechnungen, die das Entgelt im Vergleich zu den zutreffenden Erstrechnungen nicht vollständig auswiesen, im Empfangsstaat Steuerverkürzungen ermöglicht.
Anmerkungen
Ausfuhrlieferungen sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG unter den im § 6 UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH stellt der BFH hierzu fest:
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