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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Sachverhalt

    Ein Autohändler, der mehrere gebrauchte Pkw an eine in Italien ansässige Firma geliefert hatte, stellte die entsprechende Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, jedoch auch ohne Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf deren Steuerfreiheit aus. Die Fahrzeuge wurden vom Sohn des italienischen Abnehmers in Empfang genommen. Dieser unterschrieb eine auf Briefpapier der Firma abgefasste Erklärung, nach der er zahlen- und typmäßig beschriebene Fahrzeuge nach Italien überführe. Diese Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den Namen oder die Firma des liefernden Autohändlers.

     

    Das FA erhielt eine Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung, nach der die italienische Abnehmerin weder über einen Sitz noch über einen für die Ausstellung der Fahrzeuge geeigneten Platz verfüge und auch keinen Autohandel betreibe. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA von einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung aus und erließ einen geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr (2005). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage vor dem FG Erfolg. Die Revision des FA war jetzt erfolgreich und führte zur Abweisung der Klage.

     

    Anmerkungen

    Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen setzt insbesondere voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland (bzw. EU-Ausland) befördert oder aber versendet wird. Im Bestimmungsland ist dann ein sog. innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern. UStG und UStDV regeln, dass der Unternehmer den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (und Ausfuhrlieferungen) als Beleg- und Buchnachweis zu erbringen hat (§§ 8 - 17 ff. UStDV).