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BFH zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen
| Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen. Das hast zur Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind ( BFH 13.12.17, XI R 4/16 ). |
Sachverhalt
Die Reiseveranstalterin D hatte bei der A mit Sitz in Österreich Reisevorleistungen zur Durchführung von in Deutschland ausgeführten Radtouren bezogen. Die A rechnete über diese Leistungen gegenüber D ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unterwarf D, die gegenüber ihren Kunden als Reiseveranstalterin im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftrat, den Differenzbetrag zwischen Reisepreis und den Aufwendungen für die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen gemäß § 25 UStG. In den Ausgangsrechnungen wies D darauf hin, dass die Umsatzbesteuerung nach der gesetzlichen Margenbesteuerung erfolge. Umsatzsteuerrechtliche Folgerungen aus den von der A erbrachten Reisevorleistungen zog D nicht. Das FA dagegen ging davon aus, dass der Ort der von A erbrachten Reisevorleistungen im Inland liege und D die Umsatzsteuer hierfür als Leistungsempfängerin schulde. Das Niedersächsische FG gab der Klage der D, die sich auf Art. 306 ff. der MwStSystRL berufen hat, statt. Dem folgte der BFH.
Anmerkungen
D kann sich hinsichtlich der von ihr für ihr Unternehmen als Reisevorleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 5 UStG bezogenen sonstigen Leistungen, die die in Österreich (EU) ansässige A erbracht hat, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung der Art. 306 ff. MwStSystRL berufen. Dies hat zur Folge, dass der Ort der Leistungen im Ausland ist und diese Leistungen nicht steuerbar sind. D schuldet entgegen dem nationalen Recht als Leistungsempfänger nicht die Steuer nach § 13b UStG.
Für die Geltendmachung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist es unbeachtlich, dass der sich auf unionsrechtliche Bestimmungen berufende Steuerpflichtige selbst nicht Steuerschuldner, sondern (vorsteuerabzugsberechtigter) Abnehmer einer Lieferung ist, ohne die Steuer hierfür als Leistungsempfänger nach § 13b UStG zu schulden. In Bezug auf den Anwendungsvorrang ist (allein) die Minderung der den Unternehmer treffenden Steuerschuld maßgeblich.