· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungsort bei Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Richtet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nach dem Empfängerort, ist aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen. Das hat das FG Baden-Württemberg im Fall einer Unternehmerin entschieden, die nicht nachweisen konnte, dass sie ihre Vermittlungsleistungen tatsächlich im EU-Ausland erbracht hat (FG Baden-Württemberg 9.5.19, 1 K 412/17, BB 19, 2070, NZB beim BFH unter XI B 50/19). |
Sachverhalt
Die Vermittlerin betrieb in den Streitjahren in Deutschland Wettbüros, in denen sie auch Sportwetten vermittelte. Sie trug hierbei vor, in Geschäftsbeziehung mit einer belgischen Gesellschaft zu stehen. Die Umsatzerlöse aus der Vermittlung der Sportwetten wurden deshalb von ihr als im Inland nicht steuerbare Umsätze erklärt; sie ging davon aus, dass sich die Wetthalter der vermittelten Wetten im Ausland befänden. Die Vermittlerin legte dem FA Verträge vor, nach deren Inhalt sie als Vermittlerin Wettangebote für den Abschluss von Sportwetten an die ausländische Gesellschaft (Wetthalter) weiterleitete. Für den Fall der Annahme des Wettangebots sollte die Wette mit dem Wetthalter am Sitz des Vermittlers zustande kommen und die Vermittlerin eine Provision aus dem Wettgewinn erhalten.
Nach einem Auslandsersuchen an die belgische Finanzverwaltung erfuhr das FA, dass die belgische Gesellschaft in Belgien keine Glücksspiellizenz habe und auch keine Lotteriesteuer zahle. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA weiter davon aus, dass die ausländische Gesellschaft nach Auskunft der belgischen Finanzbehörde nur in Deutschland ansässig sei, da sie ihre eigentliche Tätigkeit nur im Inland ausübe. Deshalb seien die von der Vermittlerin erbrachten Leistungen nicht nach § 3a Abs. 2 UStG in Belgien, sondern nach § 3a Abs. 1 UStG am Sitz der Vermittlerin in Deutschland steuerbar. Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG Baden-Württemberg abgewiesen, allerdings ist inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden.
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