· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Lieferungen über die Grenze: In Abholfällen die Steuerbefreiung prüfungssicher dokumentieren
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Bei Liefergeschäften über die Grenze aus Deutschland heraus ‒ sowohl in ein anderes EU-Land als auch in ein Drittland ‒ ist vorrangig zu klären, ob eine der beiden Umsatzsteuerbefreiungen greift, ob also eine Ausfuhrlieferung oder eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Für die Steuerbefreiung muss dieser Lieferung die Warenbewegung nach § 3 Abs. 6a UStG zugeordnet werden. Im Abholfall hat der leistende Unternehmer dafür nachzuweisen, dass der Transport durch den eigenen Kunden erfolgt. Dieser Nachweis erfolgt idealerweise über eine Abnehmerversicherung; dazu gibt der Beitrag zwei Muster an die Hand. |
1. Steuerbefreiung ausschließlich für bewegte Lieferungen
Verkäufe über die Grenze können nur dann als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6a UStG) oder Ausfuhrlieferung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) i. V. m. § 6 UStG) umsatzsteuerfrei erfolgen, wenn ihnen die Warenbewegung zugeordnet werden kann (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 2 S. 3 UStAE).
MERKE | Die Praxis bezeichnete diese Lieferungen schon immer als bewegte Lieferungen. Mittlerweile hat auch die Finanzverwaltung die Bezeichnung offiziell eingeführt (Abschn. 3.14 Abs. 2 S. 3 UStAE n. F.). |
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