Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferung durch sogenannte Gelangensbestätigung

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Kann wegen fehlender Gelangensbestätigung nicht nachgewiesen werden, dass der Gegenstand im anderen EU-Mitgliedstaat angekommen ist, ist die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen. Dies hat das FG Münster entschieden (FG Münster 15.12.20, 5 K 1805/20 U). |

     

    Sachverhalt

    Die GmbH betreibt einen Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie einen Reparaturservice. Ein in Italien ansässiges Unternehmen kaufte einen Pkw und holte diesen vor Ort ab. Der Vorgang war als innergemeinschaftliche Lieferung deklariert. Das FA prüfte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der GmbH den Verkauf des Fahrzeugs an den italienischen Abnehmer. Anlass war ein Auskunftsersuchen der italienischen Finanzverwaltung, nach dem die GmbH den Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung, die Abnehmerfirma hingegen keinen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb gemeldet hatte. Die Prüferin bemängelte das Fehlen einer von der Abnehmerfirma erteilten sog. Gelangensbestätigung. Daher sei der Verkauf als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln. Die Klage vor dem FG Münster blieb erfolglos.

     

    Anmerkungen

    Das Besprechungsurteil betrifft die Frage, ob der streitgegenständliche Fahrzeugverkauf als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. Nach § 6a Abs. 1 UStG liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG) vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer entweder ein neues Fahrzeug erwirbt oder ein Unternehmen die Lieferung für sein Unternehmen erwirbt. Nach § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a bis 17c UStDV muss der Unternehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung belegen und buchmäßig nachweisen. Diese Voraussetzungen konnte die GmbH nach Ansicht des FG nicht erfüllen: