· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neue Kriterien für eine feste Niederlassung?
von VRiFG a.D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Dem Begriff der „Betriebsstätte“ kommt sowohl im innerstaatlichen Recht ( § 12 AO ) als auch im internationalen Steuerrecht (Art. 5 OECD-MA) eine zentrale Bedeutung zu. In der Umsatzsteuer heißt der entsprechende Begriff „feste Niederlassung“ (Art. 11 Abs. 1 VO EU Nr. 282/2011 i. d. F. 21.11.19). In einer aktuellen Entscheidung des EuGH ging es um die umsatzsteuerrechtliche Frage, welche Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstücks erfüllt sein müssen, um eine feste Niederlassung bejahen zu können ( EuGH 3.6.21, C-931/19, Titanium Ltd. gegen Finanzamt Österreich). |
Sachverhalt
Die in Jersey ansässig Gesellschaft T-Ltd. vermietete eine ihr gehörende Immobilie in Wien/Österreich umsatzsteuerpflichtig an zwei österreichische Unternehmer. Mit der Durchführung der Hausverwaltung wurde ein österreichisches Hausverwaltungsunternehmen beauftragt, das sich im Wesentlichen um
- die Vermittlung von Dienstleistern und Lieferanten im Immobilien-, Installations- und Baubereich,
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