· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neuregelung des EU-Binnenhandels: Einführung einer Konsignationslagerregelung (Teil 3)
von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und StB Dipl.-Bw. Lars Fuisting, Düsseldorf
| Die EU-Kommission hat im Oktober 2017 Pläne für die größte Reform der Mehrwertsteuervorschriften seit einem Vierteljahrhundert vorgelegt. Durch die Neuregelung soll das System für Regierungen und Unternehmen gleichermaßen verbessert und modernisiert werden. Dazu sollen ab 2019 Sofortmaßnahmen greifen (s. auch Teil 1 und 2, Weimann/Fuisting, PIStB 18, 122 , 156). Zwei dieser Maßnahmen sind die Einführung einer Konsignationslagerregelung und die Installation der USt-IdNr. (MwSt-IdNr.) als materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. |
1. Konsignationslager
Lieferungen über ein Konsignationslager sind eine besondere Form der Warenlieferung. Der Lieferer (Konsignant) überlässt Gegenstände einem bekannten Erwerber (Konsignatar), ohne zunächst das Eigentum an den Gegenständen zu übertragen. Der Erwerber hat das Recht, die Gegenstände nach Belieben aus dem Lager des Lieferers zu entnehmen. Erst mit der Entnahme der Ware, etwa weil der Abnehmer diese im Rahmen seiner Produktion benötigt, geht das Eigentum an der Ware vom Konsignanten auf den Konsignatar über und es findet eine Lieferung von Gegenständen statt.
Bei inländischen Sachverhalten ist die Anwendung dieses Modells mit keinen speziellen Problemen verbunden. Problematisch wird es jedoch, wenn der Lieferer und der Erwerber in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. Weimann, PIStB 16, 130).
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