· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neuregelung des EU-Binnenhandels: Einführung eines „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (Teil 2)
von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und StB Dipl.-Bw. Lars Fuisting, Düsseldorf
| Die EU-Kommission hat im Oktober 2017 Pläne für die größte Reform der Mehrwertsteuervorschriften seit einem Vierteljahrhundert vorgelegt. Durch die Neuregelung soll das System für Regierungen und Unternehmen gleichermaßen verbessert und modernisiert werden. Dazu sollen ab 2019 Sofortmaßnahmen greifen (s. auch Teil 1, Weimann/Fuisting, PIStB 18, 122 ). Eine dieser Maßnahmen ist die Einführung des neuen Unternehmensstatus „zertifizierter Steuerpflichtiger“, der dann für die Anwendung wichtiger neuer Begünstigungen unabdingbar sein soll. |
1. Der zertifizierte Steuerpflichtige als neuer Status
Mit Art. 13a (neu) MwStSystRL wird der Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen eingeführt (den Volltext der Bestimmung finden Sie in der BR-Drs. 660/17, Abruf-Nr. 201096)
1.1 Sinn und Zweck
In der Regel werden Steuerpflichtige zu Mehrwertsteuerzwecken anhand der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer identifiziert. Derzeit wird bei der Vergabe dieser Nummer nicht nach zuverlässigen und weniger zuverlässigen Steuerpflichtigen unterschieden. Die Mehrwertsteuervorschriften gelten hinsichtlich der Identifizierung gleichermaßen für beide Kategorien von Steuerpflichtigen.
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