· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neuregelungen des EU-Binnenhandels: Letzter Teil der Sofortmaßnahmen ab dem 1.1.19 (Teil 4)
von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und StB Dipl.-Bw. Lars Fuisting, Düsseldorf
| Die EU-Kommission hat im Oktober 2017 Pläne für die größte Reform der Mehrwertsteuervorschriften seit einem Vierteljahrhundert vorgelegt. Durch die Neuregelung soll das System für Regierungen und Unternehmen gleichermaßen verbessert und modernisiert werden. Dazu sollen ab 2019 Sofortmaßnahmen greifen (s. auch Teile 1, 2 und 3, Weimann/Fuisting, PIStB 18, 122 , 156, 180). Zwei dieser Maßnahmen sind die erstmalige Regelung des Reihengeschäfts und sowie die gemeinsame Festlegung eines Nachweises der innergemeinschaftlichen Lieferung. |
1. Erstmalige Regelung der Reihengeschäfte
Bislang war das Reihengeschäft in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) nicht gesondert normiert. Bereits geregelt sind lediglich die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte als Sonderform der innergemeinschaftlichen Reihengeschäfte (vgl. Art. 141, 197 MwStSystRL). Die erstmalige Regelung gilt damit für andere Reihengeschäfte als innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.
Vorgeschlagen wird die Aufnahme folgender Vorschrift:
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