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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Nur der Verfügungsmachtberechtigte hat den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Beim Import von Drittlandsware ins Inland kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Umstritten war bislang, ob dieser EUSt-Vorsteuerabzug die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand erfordert. Aktuell hat der BFH (11.11.15, V R 68/14, UR 16, 33) die strenge Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, wonach der EUSt-Vorsteuerabzug nur einem Verfügungsmachtberechtigten - also nicht dem Lagerhalter oder Spediteur - systemgerecht zustehen kann.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin L betrieb in den Streitjahren 1997/98 ein Zolllager, in dem sie Waren einer Schwestergesellschaft sowie von weiteren Fremdgesellschaften einlagerte. Als das zuständige Hauptzollamt nach einer Prüfung Warenfehlmengen im Lager feststellte, setzte es wegen „Entziehen von Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung“ eine entsprechende EUSt-Schuld gegenüber L fest. Diese Steuerschuld entrichtete die L zwar, beanspruchte in gleicher Höhe jedoch auch den korrespondierenden Vorsteuerabzug. Dies verweigerte das FA, da der L die für den EUSt-Vorsteuerabzug erforderliche Verfügungsmacht an der Ware fehle. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte diese ablehnende Haltung zunächst das FG Schleswig-Holstein. In der Revision kam schließlich auch der BFH zu dem Ergebnis, dass der L der EUSt-Vorsteuerabzug zu Recht verweigert worden ist. Denn dieser kann nur einem an der Ware Verfügungsmachtberechtigten systematisch zustehen.

     

    Anmerkungen

    Die L hatte im finanzgerichtlichen Verfahren argumentiert, der EUSt-Vorsteuerabzug setze nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG lediglich „eine Einfuhr für sein Unternehmen“ - also für die eigenen besteuerten Umsätze - voraus. Und dies sei vorliegend der Fall, da die Inanspruchnahme als Zolllagerinhaberin wegen zollrechtlicher Verfehlungen und damit aus originär eigenunternehmerischen Zwecken erfolgt sei. Es handele sich daher um Kosten ihrer allgemeinen Unternehmenstätigkeit (Lagerbetrieb). Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz dürfe der Unternehmer bei umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen mit der von ihm aus Eingangsbezügen gezahlten Umsatzsteuer nicht endgültig belastet bleiben.