· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlager: Finanzverwaltung klärt wichtige Zweifelsfälle für die Praxis
von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Durch die Einführung einer Steuerlagerregelung in das deutsche Umsatzsteuerrecht wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen der begünstigten Umsätze bereits zum 1.1.04 entscheidend geändert. Diese Rechtslage scheint weitgehend gefestigt. Nun bezieht die Finanzverwaltung erstmals zu zwei wichtigen Praxisfällen Stellung (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo USt 1/16 vom 12.1.16). |
1. Sinn und Vorteile der Steuerlagerregelung
Das BMF (28.1.04, IV D 1 - S 7157 - 1/04, IV D 1 - S 7157a - 1/04, BStBl I 04, 242) hat in einem Einführungsschreiben damals sofort Stellung zu der Neuregelung genommen. Auf dieses Schreiben verweist ohne jede Änderung auch weiterhin der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.4a.1). Der Sinn und die Vorteile der Regelung erschließen sich am ehesten bei Betrachtung eines Praxisfalls:
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Das deutsche Unternehmen (D) mit Sitz in Dortmund produziert aus besonders veredeltem Rohöl Industrieklebstoffe. Die Kunst der Ölveredelung beherrscht D so gut, dass das Öl über den Eigenbedarf hinaus veredelt und Mitbewerbern zum Kauf angeboten wird. Dabei verkauft D das gesamte Öl zunächst an einen ausländischen Generalaufkäufer (G), der seinerseits - in der Regel ausländische - Unteraufkäufer (U1) sucht. Diese verkaufen das Öl wiederum an Unteraufkäufer (U2) weiter. Das geschieht solange, bis ein Käufer (P) gefunden ist, der das Öl tatsächlich zur Produktion von Klebstoffen verwendet. Das veredelte Öl bleibt bei allen Geschäften am Produktionsstandort des D in Dortmund, wird also nicht bewegt. Erst P bringt es dorthin, wo es weiterverarbeitet werden soll. G, U1, U2 und P sind ausländische, in Deutschland bislang steuerlich nicht registrierte Unternehmer. |
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