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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Verkauf von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen unterliegt der Umsatzsteue

    | Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, inwiefern entgeltliche Restaurationsleistungen an Bord von Luftverkehrsmitteln umsatzsteuerlich relevant sind und kam zu folgendem Ergebnis: Die Abgabe von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer - und zwar zum ermäßigten Steuersatz, soweit es Süßigkeiten betrifft, sowie zum Regelsteuersatz beim Verkauf von Alkoholika ( FG Berlin-Brandenburg 14.2.13, 7 K 7079/09, Revision beim BFH unter V R 14/13 ). |

     

    Während es sich bei der im Beförderungspreis eingeschlossenen Bordverpflegung um eine unselbstständige Nebenleistungen zur nicht der Umsatzbesteuerung unterliegenden Fluggastbeförderung handele, unterliegt nach Auffassung des FG die entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen) Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Die entgeltliche Abgabe von solchen standardisiert hergestellten und ausgegebenen Speisen und Getränken sei umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen angesprochen, die je nach dem konkreten Gegenstand der ermäßigten oder der Regelbesteuerung unterläge.

     

    Zwar sei die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen umsatzsteuerfrei. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Luftfahrtunternehmen sei wegen des unmissverständlichen Wortlauts des § 4 Nr. 6 UStG aber nicht möglich.

     

    Hinweis | Anders liegt der Fall, wenn der Flug in einen nicht zur Europäischen Union gehörenden Drittstaat führt. Bei Flugstrecken in sog. Drittstaaten sind die genannten Leistungen nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG per se nicht steuerbar, sofern die Verpflegung außerhalb des deutschen Luftraums abgegeben wird.

     

    Gegen das Urteil des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden (Aktenzeichen V R 14/13).

    Quelle: ID 39459430