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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug: Rechnung muss vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der BFH hat erneut bestätigt, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht genügt; etwas anderes gilt nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Außerdem setzt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung voraus, dass diese die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers enthält. Ein bloßer „Briefkastensitz“ reicht dem BFH hierfür nicht mehr aus (BFH 22.7.15, V R 23/14, BStBl II 15, 914). Das hatte der BFH im Jahr 2007 noch anders gesehen (BFH 19.4.07, V R 48/04, BStBl II 09, 315).

     

    1. Sachverhalt

    Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei einem Kfz-Händler (GmbH) stufte das FA umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen als steuerpflichtig ein. Die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung seien nicht nachgewiesen, weil der Bestimmungsort nicht genannt und unklar sei, an welchen Ort die gelieferten Fahrzeuge tatsächlich verbracht worden seien. Es fehle an einem belegmäßigen Nachweis des Bestimmungsorts. In anderem Zusammenhang verweigerten FA und FG (FG Düsseldorf 14.3.14, 1 K 4567/10 U) der GmbH den Vorsteuerabzug, weil die jeweiligen Rechnungen nicht die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten hätten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG); bei der Rechnungsanschrift habe es sich um einen bloßen „Briefkastensitz“ gehandelt. Auf die Richtigkeit der Rechnungsanschrift habe die Klägerin auch nicht vertrauen dürfen. § 15 UStG sehe insoweit keinen Gutglaubensschutz vor. Vor dem BFH blieb jetzt auch die Revision der GmbH erfolglos.

    2. Anmerkungen

    2.1 Voraussetzung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung

    Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur dann gemäß §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Der Unternehmer hat hierbei die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig nachzuweisen (vgl. BFH 19.3.15, V R 14/14, BStBl II 15, 912). Nach § 17a UStDV ist der Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu führen durch handelsüblichen Beleg mit Angabe des Bestimmungsorts, Empfangsbestätigung des Abnehmers oder Beauftragten sowie in Beförderungsfällen durch Versicherung des Abnehmers oder Beauftragten, den Gegenstand in das übliche Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Dieser Belegnachweis war im Streitfall nicht erbracht, weil die Angabe des Bestimmungsorts fehlte: