· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Werbeleistungen für die Schweiz sind nicht umsatzsteuerpflichtig
| Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeleistungen, die für die Schweiz aufgrund von Werbeverträgen in Deutschland erbracht werden, nicht in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind (OLG Hamm 28.1.14, 19 U 107/13; s. auch Pressemitteilung vom 28.1.14). |
Ein in einer westfälischen Großstadt ansässiges Unternehmen verpflichtete sich, mit der von ihm unterhaltenen Fußballmannschaft für den Schweizer Tourismusverband in verschiedener Weise Werbemaßnahmen durchzuführen. Der Verband zahlte für die Werbeleistungen die in den Verträgen vereinbarten Entgelte ohne die von dem Unternehmen zusätzlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Dabei stützte sich das Unternehmen auf eine Auskunft des zuständigen FA. Die Umsatzsteuer wurde in der Folgezeit in den bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden des FA festgesetzt.
Das OLG Hamm hat dem Schweizer Verband Recht gegeben. Die von dem inländischen Unternehmen verlangte Umsatzsteuer schulde der Verband nicht, weil das Unternehmen diese gegenüber dem FA selbst nicht zu zahlen habe. Die von dem Unternehmen geschuldeten Leistungen würden nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, weil es auf die in der Schweiz zu versteuernden Werbeleistungen und nicht auf die im Stadion des Unternehmens stattfindenden Sportveranstaltungen ankomme. Die Auskunft des FA und die Umsatzsteuerbescheide würden dem nicht entgegenstehen, da die Zivilgerichte zu einer eigenständigen Prüfung der Steuerrechtslage befugt sind.