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Zum Begriff der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung
| Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Unternehmer jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung unterhält, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht (BFH 29.4.20, XI R 3/18). |
Ein beratender Volkswirt war in den Streitjahren 2008 bis 2010 auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung unternehmerisch tätig. Der Sitz seiner Tätigkeit befand sich im Inland. In den Streitjahren bezog er Vergütungen aus einer Tätigkeit als sog. intermittierender Langzeitberater eines Projektpartners aus einem Nicht-EU-Staat X. Vertragspartner waren insoweit der nicht unternehmerisch tätige W als Leistungsempfänger mit Sitz im Inland sowie die A-GmbH, die das Projekt buchhalterisch abwickelte. Die Beteiligten streiten sich über den Leistungsort der Beratungsleistungen.
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Eine Verlagerung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 3 UStG 2005 liegt nicht vor. Denn weder aus dem Vortrag der Beteiligten, dem übrigen Akteninhalt noch sonst ist ersichtlich, dass der W i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG unternehmerisch tätig geworden wäre, weshalb eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG 2005 nicht in Betracht kommt. Auch wenn es sich danach beim W nicht um einen Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG handelt, verlagert sich der Leistungsort ebenso wenig nach § 3a Abs. 3 S. 3 UStG 2005, da der W seinen Sitz nicht im Drittlandsgebiet, sondern in S hat.
Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass der Volkswirt in den Streitjahren in X keine Betriebsstätte unterhalten habe, von der aus er sonstige Leistungen ausgeführt hat.
MERKE | Der in § 3a Abs. 1 S. 2 UStG 2005 verwendete Begriff der Betriebsstätte stimmt mit dem vom 1.1.07 bis 31.12.09 in Art. 43 MwStSystRL a.F. verwendeten Begriff der festen Niederlassung überein (vgl. BFH 12.12.12, XI R 30/10). Für die Annahme einer festen Niederlassung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen personellen Mittel und Betriebsmittel ständig vorhanden sind und diese Niederlassung damit einen gewissen Bestand hat (vgl. EuGH 17.7.97, C-190/95 „ARO Lease“). |