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  • · Nachricht · Unbeschränkte Steuerpflicht

    Inländischer Wohnsitz und Änderungsbefugnis des Finanzamts

    | Das FG Baden-Württemberg entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Schweizer Staatsangehöriger am Wohnsitz seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im Inland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig sei. Das Finanzamt habe aber aus verfahrensrechtlichen Gründen die zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 aufzuheben. Es gebe für die Änderungsbescheide keine Rechtsgrundlage (FG Baden-Württemberg 18.6.15, 3 K 2075/12; s. auch Pressemitteilung Nr. 15/2015 vom 2.12.15). |

     

    Sachverhalt: Der Ehemann, berufstätig in der Schweiz, hat nach seinen Angaben eine Wohnung im Erdgeschoss des elterlichen Wohnhauses in der Schweiz. Seine Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, wohnt und arbeitet im Inland. Die Eheleute haben nach Schweizer Recht Gütertrennung vereinbart. Der Ehemann erwarb 2001 zu Alleineigentum das Erbbaurecht an einem Einfamilienhaus im Inland, das er an seine Ehefrau vermietete. Er reichte ab 2002 Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt ein und erklärte Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt setzte zunächst die Einkommensteuer mit 0,- € fest. Die Eheleute versteuerten ihr Erwerbseinkommen in der Schweiz. Das Finanzamt gelangte dann zu dem Ergebnis, der Ehemann habe seinen Wohnsitz im Inland. Steuerfahnder hatten anlässlich einer Durchsuchung der Wohnräume im Inland zahlreiche persönliche Gegenstände des Ehemanngefunden. Die Eheleute reichten daraufhin Einkommensteuererklärungen für unbeschränkt Steuerpflichtige für eine Zusammenveranlagung ein. Das Finanzamt hob am 24.1.11 die gegenüber dem Ehemann ergangenen Einkommensteuerbescheide zur beschränkten Steuerpflicht wegen neuer Tatsachen auf und erließ am 16. und 18.2.11 an die Eheleute gerichtete Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Eine Änderungsvorschrift nannte es nicht.

     

    Der 3. Senat war davon überzeugt, dass der Ehemann seinen Wohnsitz im Inland gehabt hat. Er habe über die inländische Wohnung verfügt und diese regelmäßig aufgesucht. Das Mietverhältnis zwischen ihm und der Ehefrau sei steuerlich nicht anzuerkennen. Die Nutzungsüberlassung erfolge im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft. Verluste seien nicht zu berücksichtigen.

     

    Der Ehemann hat als Grenzgänger seinen Schweizer Arbeitslohn im Inland zu versteuern. Das Finanzamt hat zwar zu Recht gegenüber der Ehefrau Erstbescheide erlassen. Gegenüber dem Ehemann handelt es sich jedoch um Änderungsbescheide. Hebt das Finanzamt die ursprünglichen Bescheide im Januar 2011 wegen neuer Tatsachen ohne Neufestsetzung auf, gebe es für die Bescheide vom Februar 2011 an den Ehemann keine Rechtsgrundlage. Es fehle insoweit an neuen Tatsachen zulasten des Ehemann, die nachträglich, also nach Erlass des letzten Bescheids, bekannt geworden seien.

    Quelle: ID 43771263