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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Inländischer Wohnsitz und Änderungsbefugnis des Finanzamts

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das FA kann nach Bekanntwerden der unbeschränkten Steuerpflicht eine Veranlagung mit inländischen Einkünften nicht mehr vornehmen, wenn dem FA dieser Umstand bereits vorher bei Aufhebung der Bescheide zur beschränkten Steuerpflicht bekannt war. Für eine abermalige Änderung fehlt eine Rechtsgrundlage - so entschied das FG Baden-Württemberg (18.6.15, 3 K 2075/12, Nichtzulassungsbeschwerde BFH I B 159/15).

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann, berufstätig in der Schweiz, hat nach seinen Angaben eine Wohnung im Erdgeschoss des elterlichen Wohnhauses in der Schweiz. Sein Einfamilienhaus in Deutschland hatte er an seine Ehefrau vermietet, die es mit der gemeinsamen Tochter bewohnte. Die aus der Vermietung resultierenden Verluste erklärte er gegenüber dem deutschen FA als der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegende Einkünfte. Sein übriges Erwerbseinkommen hatte er ausschließlich in der Schweiz versteuert.

     

    Nach einer Durchsuchung des in Deutschland belegenen Wohnhauses ging das FA davon aus, dass der Ehemann seinen Wohnsitz tatsächlich im Inland gehabt habe. Es veranlagte ihn mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig. Dazu hob das FA zunächst die Steuerbescheide zur beschränkten Steuerpflicht wegen neuer Tatsachen auf. Einen Monat später erließ es Einkommensteuerbescheide, mit denen der Ehemann als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Eine Änderungsvorschrift nannte es nicht.