· Fachbeitrag · Unbeschränkte Steuerpflicht
Mehrere Orte der Geschäftsleitung im Ausnahmefall denkbar
von StB Dr. Carsten Heinz und Peter Scheuch, M.I.Tax, beide Noerr LLP Berlin
| Mit dem Urteil vom 5.11.14 hat sich der vierte Senat des BFH mit dem Vorliegen mehrerer Geschäftsleitungsorte i.S.d. § 10 AO befasst und sich der seit Ende der neunziger Jahre bestehenden Sichtweise des ersten Senats angeschlossen. Um auch zukünftig Doppelbesteuerungen in Form von - wie bisher nur ausnahmsweise vorliegender - mehrfacher unbeschränkter Steuerpflicht in unterschiedlichen Staaten zu vermeiden, ist nach der nunmehr senatseinheitlichen Rechtsprechung auch abseits von zwischenstaatlich abweichenden Beurteilungen in Bezug auf den Ort der Geschäftsleitung auf die Existenz mehrerer Geschäftsleitungsorte zu achten ( BFH 5.11.14, IV R 30/11 ). |
1. Sachverhalt des BFH-Urteils
An einer GmbH & Co. KG waren die G-AG, die W-GmbH und die D-AG als Kommanditisten beteiligt. Alleiniger zur Geschäftsführung befugter Komplementär war die B-GmbH. Die B-GmbH beschäftigte jeweils drei leitende Angestellte der Kommanditisten (R, K und T) als Geschäftsführer. Die drei Geschäftsführer waren jeweils an verschiedenen Orten für die Kommanditisten tätig und wohnhaft:
Geschäftsführer | R | K | T |
angestellt bei | G-AG | W-GmbH | D-AG |
geschäftsansässig in | H | W | F |
wohnhaft in | M | W | A |
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