· Fachbeitrag · USA
Besteuerung der Auszahlung aus dem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan 401 (k)
von Erik Muscheites, StB/FBIStR, Senior Manager bei PwC in Frankfurt
Auszahlungen aus einem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan unterliegen lediglich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der darauf entfallenden Beiträge der Besteuerung. Das hat jetzt das FG Köln entschieden (FG Köln 9.8.18, 11 K 2738/14). |
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war von Mitte 2005 bis Mitte 2011 im Auftrag seines deutschen Arbeitgebers in den USA tätig. Während des Entsendezeitraums hatte der Arbeitnehmer den inländischen Wohnsitz aufgegeben und seinen einzigen Wohnsitz in den USA. Der amerikanische Arbeitgeber ermöglichte ihm, an einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, dem sogenannten 401(k) Pension Plan teilzunehmen. Bei diesem hatten sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Beiträge zu leisten. Nach Beendigung der Entsendung im Jahr 2011 kehrte der Arbeitnehmer am 30.5.11 aus den USA zurück nach Deutschland und begründete hier einen Wohnsitz. Am 29.12.11 erhielt er eine von insgesamt zwei Auszahlungen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen vertrat der Arbeitnehmer die Rechtsauffassung, dass die zugeflossenen Auszahlungen aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan als „andere Leistungen“ i. S. d. § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. c) EStG nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern seien. Dies begründete er damit, dass die in der Ansparphase geleisteten Beiträge in den 401 (k) Pensions Plan nicht nach den in § 22 Nr. 5 S. 2 EStG genannten Bestimmungen gefördert worden seien. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte die Einzahlungen in den 401 (k) Pension Plan als gemäß § 3 Nr. 63 EStG begünstigt. Die Versteuerung der Auszahlungsbeträge erfolge daher nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit der Folge, dass der Abzug vorheriger Einzahlungen wie in § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. c) EStG nicht möglich sei.
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