· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Keine Zusammenveranlagung bei überwiegend im Ausland lebenden Ehegatten
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Kann ein überwiegend im Ausland (Drittland) lebender Ehegatte bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt eine Wohnung jederzeit nutzen, liegt kein Wohnort im Inland vor. Deshalb scheidet in einem solchen Fall eine Zusammenveranlagung aus ‒ so das FG Hamburg (12.4.18, 1 K 202/16, Nichtzulassungsbeschwerde unter BFH III B 65/18). |
Sachverhalt
Die Eheleute hatten 2010 in Kenia geheiratet und besaßen dort ein Wohngrundstück als Eigentümer. Im Jahr der Eheschließung verbrachte die Ehefrau 42 Tage in Deutschland, in den Streitjahren (2012, 2013) 21 bzw. 23 Tage im Inland. Der Ehemann hielt sich in den Wintermonaten ca. 10 Wochen in Kenia auf. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Erlaubnis für Aufenthalte von maximal 90 Tagen) ein. Von September bis Dezember 2011 war die Frau in der Wohnung ihres Ehemanns in Hamburg gemeldet. Aufgrund der im September 2013 beantragten und ein Jahr später erteilten Aufenthaltserlaubnis meldete sie sich ab Oktober 2014 wieder in Hamburg an. Der Steuerpflichtige begehrte die Zusammenveranlagung mit seiner überwiegend im Ausland lebenden Ehefrau. Das FG Hamburg hat die Zusammenveranlagung abgelehnt (FG Hamburg 12.4.18, 1 K 202/16). Allerdings ist inzwischen die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden (BFH III B 65/18).
Anmerkungen
Ehegatten (bzw. Lebenspartner) können die Zusammenveranlagung gemäß § 26, 26b EStG nur dann wählen, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1, 2; § 1a EStG). Dies erfordert insbesondere im Inland, der EU oder dem EWR einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO).
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