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Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz
| Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.18 zulässig (BFH 8.3.22, VI R 37/19). |
Der Steuerpflichtige hat seit dem Jahr 2013 seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Schweiz. Der Aufforderung des FA, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, kam er nicht nach. Stattdessen bat er das FA, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken. Im April 2017 erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013. Es ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide an und informierte den Steuerpflichtigen darüber. Das FA vertrat die Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da der Steuerpflichtige keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Düsseldorf (8.10.19, 10 K 963/18 E) hatte Erfolg.
Der BFH hob aber das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab: Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre dem Steuerpflichtigen nicht wirksam durch öffentliche Bekanntgabe gemäß § 122 Abs. 1 und 5 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwZG bekanntgegeben wurden. Das FA hat zunächst die Zustellung der Steuerbescheide ermessensfehlerfrei angeordnet und sodann deren Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auch ermessensfehlerfrei durchgeführt. Die Steuerbescheide konnten dem in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.1.88 i. d. F. des Protokolls vom 27.5.10 (im Weiteren: Übereinkommen) völkerrechtlich nicht zulässig durch einfachen Brief bekanntgegeben werden. Daher hatte das FA keine andere Möglichkeit, dem in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zu übermitteln.
Eine Zustellung der Steuerbescheide an den in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen konnte das FA im Jahr 2017, anders als das FG meint, auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens unmittelbar durch die Post vornehmen lassen. Denn auch diese Art der Zustellung war nach Art. 28 Abs. 6 S. 1 des Übereinkommens erst für Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018 zulässig.