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  • · Nachricht · Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG

    BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

    | Die BRAK hat zu einer Vorlagefrage des BFH beim BVerG Stellung genommen. Dabei geht es um die Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Anwendung von DBA (s. auch BRAK, Mitteilung vom 9.3.22). |

     

    Hintergrund: Der BFH hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der deutsche Gesetzgeber durch ein Treaty Override gegen Verfassungsrecht verstößt. Hintergrund des (erneuten) Vorlagebeschlusses ist die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG. Sah der BFH in der Qualifikationsfiktion des § 50d Abs. 10 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG noch keinen Treaty Override (BFH 12.6.13, I R 47/12, BFH/NV 13, 1999), ist der I. Senat in der Entscheidung vom 11.12.13 (I R 4/13, DStR 14, 306) dieser Beurteilung nicht mehr gefolgt.

     

    Der BFH hält § 50d Abs. 10 EStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung für verfassungswidrig, weil hierdurch Zinsen für Gesellschafterdarlehen zum Zwecke der Anwendung von DBA ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird und Deutschland nach Auffassung des BFH lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht. Im konkreten Fall geht es um das zwischen Deutschland und Italien geschlossene DBA.

     

    Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei § 50d Abs. 10 EStG in den beiden verfahrensgegenständlichen Fassungen um einen Treaty Override. Denn Deutschland und Italien hätten sich im DBA von 1989 für Zinsen auf die Freistellungsmethode und auf das Quellenprinzip verständigt. Zinsen würden danach im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers versteuert, das sei im konkreten Fall Italien. Der deutsche Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 eine Regelung zur steuerrechtlichen Zuordnung, wie sie in den streitgegenständlichen Vorschriften des EStG enthalten sei, nicht für eine Überschreitung (Treaty Override) eines DBA gehalten, sondern lediglich um die Auslegung des in den Abkommen nicht definierten Begriffs „Unternehmensgewinne“.

     

    Nach Auffassung des BFH widersetzt sich der Gesetzgeber mit diesem Verständnis dem DBA zwischen Deutschland und Italien von 1989. Entgegen seiner früheren Auffassung hält der BFH einen einseitigen Bruch des Völkerrechts nur ausnahmsweise für innerstaatlich bindend, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung vermieden werden könne. Eine solche Rechtfertigung sei im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich.

     

    Die BRAK hält den Teil der BFH-Vorlage, der die unterschiedlichen Fassungen von § 50d Abs. 10 EStG betrifft, für nicht zulässig, weil insoweit ein Treaty Override vorliege. Jedenfalls aber sei die Vorlage insoweit nicht begründet. Soweit die Vorlage des BFH § 52 Abs. 59a S. 8 EStG in der 2009 geltenden Fassung des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes betrifft, hält die BRAK diese für zulässig und begründet. Sie führt in ihrer Stellungnahme im Einzelnen aus, weshalb die Vorschrift aus ihrer Sicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

     

    Stellungnahmen auf Anfragen von Gesetzgebungsorganen, Bundesbehörden und Bundesgerichten abzugeben, zählt nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.

     

    Quelle: ID 48090672