Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verlustabzugsbeschränkung

    § 2a EStG enthält keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

    | Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG mit Bezug zu Drittstaaten ist auf die Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in der Schweiz anwendbar. Sie verstößt nach Auffassung des FG Münster nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (FG Münster 23.2.16, 12 K 2144/13 E, F - 12 K 2145/13, E, F - 12 K 2146/13 E, F, die Revision wurde nicht zugelassen) |.

     

    Sachverhalt

    Die Kläger waren mit 1 % bzw. 2 % am Kapital der CH-AG in der Schweiz beteiligt. Diese hielt selbst 14 % der Aktien einer dortigen Holding (CH-Holding). Die CH-Holding wiederum hält das gesamte Aktienpaket einer weiteren AG, die in Deutschland ein Werk zur Produktion von Biogenen Kraftstoffen im Energieverbund mit einem Kraftwerk nach dem Prinzip der Kraftwärmekoppelung errichten wollte. 2010 befand sich die C-AG in einem Konkursverfahren nach Schweizer Recht. Ende 2010 veräußerte der Kläger seinen gesamten Aktienbestand an der CH-AG für einen Verkaufspreis von 1 EUR. Das Finanzamt berief sich auf die Verlustabzugsbeschränkung des § 2a EStG.

     

    Hintergrund| Nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen, bei Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitalgesellschafften von mindestens 1 % und einer Mindesthaltedauer von 5 Jahren, negative Einkünfte nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Es sei denn, der sog. Aktivitätsvorbehalt greift oder es besteht eine Mindestbeteiligung von 25 %.

     

    Anmerkungen

    Das FG Münster hat dazu in drei Urteilen das Finanzamt bestätigt. Die entsprechende Beschränkung des Abzugs des Verlusts aus der Veräußerung der Beteiligung an der CH-AG im Streitjahr 2010 verstoße nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), da mit der Schweiz kein Informationsaustausch vereinbart gewesen sei, der der Amtshilferichtlinie 77/799 EWG (heute: Richtlinie 2011/16/EU) entsprochen hätte.

     

    Im Prinzip bejaht das FG zwar einen möglichen Verstoß gegen die in Rede stehende Grundfreiheit, sieht diesen jedoch als gerechtfertigt an, da es im Verhältnis zur Schweiz an einer umfassenden Verpflichtung zur Amtshilfe und Auskunftserteilung im Bereich der direkten Steuern fehlt. Ohne eine solche Amtshilfe- und Auskunftsverpflichtung könnten die schweizerischen Einkünfte der Klägerin nicht zuverlässig festgestellt und die Besteuerung ordnungsgemäß durchgeführt werden. In dieser Hinsicht habe sich auch der EuGH in der Sache Etablissements Rimbaud (EuGH 28.10.10, C-72/09) geäußert, wonach die Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung der geschützten Grundrechte sein könne.

     

    Quelle: ID 44077594