· Fachbeitrag · Verluste im EU-Ausland
Verlorene Anzahlung ist als endgültiger Verlust im Inland abziehbar
| Das FG Köln hat entschieden, dass Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können ( FG Köln 13.3.13, 10 K 2067/12, s. auch Pressemitteilung FG Köln vom 17.6.13). |
Eine deutsche GmbH wollte in Belgien 21 Ferienpark-Chalets kaufen und musste dafür eine Anzahlung von 300.000 EUR leisten. Die Anzahlung verfiel, als es nicht zu dem Kauf kam. Das FA versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem DBA mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, könnten auch die letztlich erzielten Verluste nicht berücksichtigt werden.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Köln stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter-)Unternehmens berücksichtigt werden müssten (EuGH 21.2.13, C-123/11, Rs. A Oy, vgl. Wilke, PIStB 13, 87). Im Streitfall sei der Verlust definitiv und „final“ im Jahr 2006 entstanden. Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH zugelassen worden.