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  • · Fachbeitrag · Verrechnungspreisdokumentation

    Steuerzuschlag bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten mit EU-Recht vereinbar

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Der EuGH hat entschieden, dass die Festsetzung von Zuschlägen gemäß § 162 Abs. 4 AO mit EU-Recht vereinbar ist. Die Finanzverwaltung darf bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten aus § 90 Abs. 3 AO somit auch weiterhin Zuschläge festsetzen ( EuGH 13.10.22, C-431/21 ). |

     

    Sachverhalt

    Gemäß § 90 Abs. 3 S. 1 AO haben Steuerpflichtige über die Art und den Inhalt ihrer Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG Aufzeichnungen zu erstellen. Verstoßen Steuerpflichtige gegen diese Verpflichtung und fertigen keine oder im Wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungen an, so ist von der Finanzverwaltung gemäß § 162 Abs. 4 S. 1 AO ein Zuschlag i. H. v. 5.000 EUR festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung aufgrund der Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 AO ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5.000 EUR ergibt. Werden verwertbare Aufzeichnungen verspätet vorgelegt, ist ebenfalls ein Zuschlag festzusetzen. Da diese Verpflichtungen nur für Steuerpflichtige bestehen, die Geschäftsbeziehungen mit Auslandsbezug i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhalten und vergleichbare Pflichten bei reinen Inlandsfällen nicht bestehen, war fraglich, ob diese Vorgaben des nationalen Rechts mit EU-Recht vereinbar sind. Darüber hatte der EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens durch das FG Bremen (7.7.21, 2 K 187/17) zu entscheiden.

     

    Entscheidungsgründe

    Der EuGH hat nun klargestellt, dass sowohl die Verpflichtung zur Erstellung entsprechender Aufzeichnungen als auch die Festsetzung von Zuschlägen bei Pflichtverstößen keine ungerechtfertigte Verletzung der Niederlassungsfreiheit begründet.