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  • · Fachbeitrag · Verstoß gegen Grundfreiheiten

    Zum Abzugsverbot bei Auslandsdividenden

    | Die Abzugsbeschränkungen nach § 3c Abs. 1 EStG sowie § 8b Abs. 5 bzw. § 7 KStG sind bei Dividendenbezug aus EU-Staaten und den EWR-Staaten Island und Norwegen in den VZ 1993 bis 2003 weitestgehend nicht mehr anzuwenden (EuGH 23.2.06, C-471/04, Keller-Holding). Die Finanzverwaltung geht jedoch weiterhin von einer Anwendung im Zusammenhang mit Dividenden aus Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein aus (BMF 30.9.08, IV C 7 - S 2750 a/07/10001, BStBl I 08, 940). |

     

    Der BFH hat entschieden, dass das Abzugsverbot sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen auch gegenüber Drittstaaten unanwendbar ist (BFH 26.11.08, I R 7/08). dabei aber von einer Vorlage an den EuGH abgesehen.

     

    Die Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit ist jedoch mittlerweile vom FG Köln dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt worden (Az. C-47/12 „Kronos International Inc.”). Einsprfüche, die sich gegen die Anwendung der o.a. Abzugsbeschränkungen bei Dividenden aus Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein richten, können deshalb bis zur Entscheidung des EuGH weiterhin ruhen. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung kann entsprochen werden (s. auch OFD Münster 15.5.12, KSt 010/2008 (Ms)/059/2008 (Rhld)).

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 141 | ID 33957460