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  • · Nachricht · „Vorbereitungen für den (harten) Brexit

    EU-Kommission veröffentlicht Brexit-Leitfaden für Unternehmen

    | Nachdem das britische Unterhaus (House of Commons) in seiner Abstimmung vom 15.1.19 das geplante Austrittsabkommen abgelehnt hat, steigt nunmehr die Gefahr, dass ein sog. harter Brexit das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU am 29.3.19 besiegelt. Um allen Eventualitäten eines unkontrollierten Brexit vorzubeugen, hat die EU-Kommission einen Zoll- und Steuer-Leitfaden für Unternehmen veröffentlicht (DStV, Mitteilung vom 21.2.19).

     

    Kommt kurzfristig kein Austrittsabkommen zustande, durch das ein Übergangszeitraum bis Ende 2020 geschaffen würde, wird das Vereinigte Königreich ab dem 30.3.19 für Zollzwecke als Drittland behandelt. Danach würde Großbritannien den allgemeinen WTO-Regeln ohne Anwendung von Präferenzen unterliegen.

     

    Daraus entstehen Anforderungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen, die

    • Waren in das Vereinigte Königreich liefern oder dort Dienstleistungen erbringen;
    • Waren kaufen oder Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich erhalten oder
    • Waren durch das Vereinigte Königreich befördern.

     

    Um zu prüfen, ob Unternehmen ausreichend vorbereitet sind, die neu anfallenden Verwaltungsmaßnahmen aus praktischer Sicht zu bewerkstelligen, hat die EU-Kommission eine Brexit-Checkliste erstellt und eine eigene Website mit einer Liste praktischer Tipps und Empfehlungen eingerichtet.

     

    • Website „Vorbereitung Ihres Unternehmens auf den Brexit“: s. unter www.iww.de/s2448

     

    Auch der Zoll informiert auf einer eigens eingerichteten Website über die neu anfallenden Zollformalitäten. Für alle Unternehmen, die durch den Brexit betroffen sind gilt, dass

    • Wirtschaftsbeteiligte sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren müssen, es wird auf Antrag eine sog. EORI-Nr. erteilt.
    • Zollanmelder müssen in der Regel in der EU ansässig sein.
    • Der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfolgt grundsätzlich elektronisch. Für die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS bedarf es u. a. einer Anmeldung und einer zertifizierten Software.
    Quelle: ID 45768075