· Fachbeitrag · Vorsteuervergütungsverfahren
Anforderungen an die Rechnungskopie
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Im Vorsteuervergütungsverfahren genügt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnung in Kopie, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind. Mit diesem Urteil führt der BFH seine bisherige Rechtsprechung fort (BFH 15.10.19, V R 19/18, DStR 19, 2698). |
Sachverhalt
Ein Bauunternehmen mit Ansässigkeit in den Niederlanden stellte im Mai 2013 über ein von der niederländischen Finanzverwaltung bereitgestelltes Portal in elektronischer Form einen Antrag auf Vorsteuervergütung (§ 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 61 UStDV) für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2012. Bei einer Antragsposition fügte das Bauunternehmen eine Rechnung mit dem Inhalt „Nachberechnung Umsatzsteuer zu anliegenden Rechnungen Nr. a, b, c …“ in elektronischer Form bei, nicht aber auch die in Bezug genommenen Rechnungen selbst. Bei einer weiteren Antragsposition war lediglich die vierte Seite einer Rechnung beigefügt, auf der Teile des Liefergegenstandes nach Baustelle, Liefertag und Menge in cbm sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt waren.
Das BZSt lehnte die Vergütung der Vorsteuer zu diesen zwei Antragspositionen wegen unvollständiger Angaben ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG Köln der Klage statt (FG Köln 15.2.18, 2 K 1386/17, EFG 18, 1840). Auch im Revisionsverfahren bestätigte der BFH nunmehr das Urteil der Vorinstanz.
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