· Fachbeitrag · Vorsteuervergütungsverfahren
Nochmals: Kopie einer Rechnungskopie reicht aus
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist die „Kopie einer Rechnung“ i. S. d. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F., wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist. Dies hat der XI. Senat des BFH (30.8.17, XI R 24/16, DB 17, 3043 und XI R 25/16, BFH/NV 18, 66) jetzt klargestellt und sich damit dem V. BFH-Senat angeschlossen ( BFH 17.5.17, V R 54/16, PIStB 17, 236 ). |
Sachverhalt
Im EU-Ausland ansässige Unternehmen hatten für die Jahre 2010 bzw. 2012 Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen gestellt. Dabei hatten sie die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz „Copy“ versehen war, angefertigt. Das BZSt lehnte den Antrag auf Vorsteuervergütung ab, da keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien.
Anmerkungen
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bekräftigt der BFH nunmehr, dass nicht das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein muss, sondern auch die Kopie einer Rechnungskopie eine „Kopie der Rechnung“ i. S. d. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F. ist. Ab 2010 bestünde keine Möglichkeit mehr, auf dem elektronisch übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern.
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