· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuervergütungsverfahren: Kopie einer Rechnungskopie reicht aus
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag beim Vorsteuervergütungsverfahren auf elektronischem Weg gestellt werden. Der Antragsteller hat daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, „auf elektronischem Weg“ in Kopie zu übermitteln. Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist dabei die „Kopie einer Rechnung“ i. S. d. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F. Dies hat der BFH jetzt klargestellt ( BFH 17.5.17, V R 54/16, DStR 17, 1533). |
Sachverhalt
Die im Ausland ansässige Unternehmerin hatte für das Streitjahr 2010 einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen gestellt. Dabei hatte sie die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war, angefertigt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lehnte den Antrag auf Vorsteuervergütung teilweise ab, da insoweit keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Unternehmerin Klage, der das FG stattgab (FG Köln 20.1.16, 2 K 2807/12, EFG 16, 419). Im Revisionsverfahren hat nunmehr der BFH die Vorinstanz bestätigt.
Anmerkungen
Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 59 S. 2 UStDV), denen deutsche Vorsteuer in Rechnung gestellt worden ist, können unter gewissen Voraussetzungen eine Erstattung dieser Vorsteuer im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens beantragen. Hierbei sind zwei verschiedene Verfahren zu unterscheiden:
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