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  • · Nachricht · Wegzugsbesteuerung

    Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste

    | Bei der Wegzugsbesteuerung des Vermögenszuwachses aus wesentlichen Beteiligungen verweist § 6 Abs. 1 S. 1 AStG nur für die Fälle auf § 17 EStG , in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten. Der BFH stellte aktuell klar, dass Anteile, für die sich eine fingierte Wertminderung errechnet, nicht berücksichtigt werden ( BFH 26.4.17, I R 27/15 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Anteilseigner war innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug nach Österreich am Kapital von fünf Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt; zudem war er vor dem Wegzug für mindestens zehn Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Insofern war die Vorschrift des § 6 AStG anwendbar, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit besagter Mindestbeteiligung aufgrund § 17 EStG versteuert werden müssen. Das Finanzamt berücksichtigte nur den Veräußerungsgewinn; die sich bei drei Beteiligungen ergebenden fiktiven Veräußerungsverluste ließ das Amt jedoch unberücksichtigt. Zu Recht wie das FG und jetzt auch der BFH befanden.

     

    Anmerkungen

    Die Vorschrift des § 6 AStG stellt auf die Besteuerung des Vermögenszuwachses ab. Dies indiziere, so der BFH, dass Vermögensverluste nicht zu erfassen sind. Der BFH verweist hierzu auf seine bisher ergangene Rechtsprechung, an der er festhält. Auch die Absicht des Gesetzgebers spiele eine Rolle, so der BFH: Nach der damaligen Regierungsbegründung sei das Ziel des § 6 AStG nämlich die Verhinderung von Steuerumgehungsmöglichkeiten. Eine Umgehung der Steuerpflicht drohe aber nicht, wenn Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, deren gemeiner Wert unter die Anschaffungskosten gesunken sei, in eine ausländische Kapitalgesellschaft oder in ein ausländisches Betriebsvermögen eingelegt würden. Denn dann würde der gesetzliche Tatbestand nicht mehr der Verhinderung der Steuerumgehung dienen, sondern eine Steuerbegünstigung begründen.

     

    Beachten Sie| Auch eine Saldierung der Veräußerungsergebnisse mehrerer von einem Steuerpflichtigen gehaltener Anteile findet nach Meinung des BFH auf dieser Ebene nicht statt.

     

    Quelle: ID 44876369