· Fachbeitrag · Werbungskosten
Doppelte Haushaltsführung bei befristeter Auslandstätigkeit
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Eine befristete Auslandstätigkeit (hier: drei Jahre) eines Steuerpflichtigen führt bei seinem im Inland nicht selbstständig beschäftigten Ehegatten auch bei zeitlich längeren Aufenthaltszeiten im Ausland nicht zu einer Verlegung des Lebensmittelpunkts. Eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass entfällt, wenn hinsichtlich des weiteren beruflichen Werdegangs und des dauerhaften Verbleibs im Ausland der entsprechende Entschluss nicht gefasst ist (FG Hessen 8.7.14, 11 K 1796/13, Revision unter BFH VI R 71/14). |
Sachverhalt
Die Ehefrau war befristet für drei Jahre im Ausland, einem Entwicklungsland, nichtselbstständig tätig. Ihr Ehemann, geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH im Inland, machte bei seiner Geschäftsführertätigkeit Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von rund 12.500 EUR als Werbungskosten geltend. Er hatte seine Frau im Ausland mehrfach besucht, behielt aber seine Wohnung im Inland mit Ausstattung bei. Der Ehemann argumentierte, er habe seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nutze die bisherige Wohnung im Inland nur noch als Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Das FA erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung nicht an. Auch vor dem FG Hessen blieb die Klage ohne Erfolg. Das abschließende Wort hat jetzt allerdings der BFH (VI R 71/14).
Anmerkungen
Eine doppelte Haushaltsführung liegt gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
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