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  • · Fachbeitrag · Zwischeneinkünfte

    Zur Gewerbesteuer auf den Hinzurechnungsbetrag: FG lehnen Nichtanwendungserlass ab

    von StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss, Fachberater für IStR, Berlin

    | Die gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG ist eine umstrittene Frage. Der BFH hatte für das Streitjahr 2009 eine gewerbesteuerliche Berücksichtigung verneint ( BFH 11.3.15, I R 10/14, DB 15, 1077). Die Finanzverwaltung hat darauf mit einem Nichtanwendungserlass, der Gesetzgeber 2016 mit einer Änderung des GewStG reagiert. Die Rechtslage für „Altjahre“ müssen nun die Finanzgerichte klären. Das FG Baden-Württemberg hat in zwei Urteilen die gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrags für Streitjahre zwischen 1995 und 2013 abgelehnt (FG Baden-Württemberg 8.5.18, 6 K 1775/16 und 6 K 2814/16, Rev. unter I R 29/18). |

    Sachverhalt

    Im Verfahren 6 K 1775/16 handelt es sich um die inländische A-GmbH, die in den Streitjahren 2011 bis 2013 alleinige Anteilseignerin einer Schweizer Y-GmbH war. Die Y-GmbH erzielte Einkünfte durch den Vertrieb der Produkte der A-GmbH in der Schweiz. Diese sind unstreitig als „passiv“ i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG anzusehen. Da die Y-GmbH in den Streitjahren in der Schweiz auch einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 8 Abs. 3 AStG unterlag, war die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG unstreitig bei der A-GmbH anzuwenden (Tatbestandsmerkmale auch bei Weiss/Fiedler, PIStB 15, 318, 319).

     

     

    Im Verfahren 6 K 2814/16 war die inländische B-GmbH hingegen mehrheitlich an zahlreichen ausländischen Gesellschaften (§ 7 Abs. 1 AStG) beteiligt, darunter Gesellschaften in EU-Mitgliedstaaten (Niederlande, Luxemburg) und in Drittstaaten (Schweiz). An diesen hielt sie Anteile mit Quoten zwischen 79,5 % und 100 %.