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  • · Nachricht · Corona-Pandemie

    Konsultationsvereinbarung für Grenzpendler zwischen Deutschland und der Schweiz

    | Neben Österreich, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und Belgien wurde am 12.6.20 auch mit der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung zum DBA aufgrund der Corona-Pandemie getroffen. Diese regelt die Besteuerung von Kurzarbeitergeld und von Grenzpendlern zur Schweiz während der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie (BMF 12.6.20, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-01). |

     

    Hintergrund: Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA BRD-Schweiz legt fest, dass bei Grenzgängern dem Ansässigkeitsstaat auch dann weiterhin die Besteuerung zusteht, wenn die Person regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrt. Eine Rückkehr liegt dann vor, wenn die Person nach Arbeitsende an höchstens 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung oder wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen. Insbesondere Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen.

     

    Mit der Konsultationsvereinbarung gelten folgende Sonderregelungen durch die Covid-19 Pandemie:

     

    • Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 DBA BRD-Schweiz gelten Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitskräfte nur aufgrund der Covid-19-Maßnahmen ihre Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und in ihrem Ansässigkeitsstaat verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage, in dem sich der Arbeitsort ohne die Maßnahmen befunden hätte.

     

    • Verbleibt eine Arbeitskraft auf Grund der o. g. Maßnahmen im Sinne zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie in dem Vertragsstaat, in dem sich ihr Arbeitsort befindet und trägt ein Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Wohn- oder Übernachtungskosten, führt dies nicht zu Tagen, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.

     

    • Der Zeitraum, in dem eine Arbeitskraft von Maßnahmen der Covid-19 Pandemie betroffen ist und in dem diese Konsultationsvereinbarung gilt, wird bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA BRD-Schweiz nicht berücksichtigt. Daher ist eine proportionale Kürzung der Grenze von 60 Arbeitstagen nach Artikel 15a Abs. 2 S. 2 des Abkommens um 60/366 für diese Arbeitstage für den übrigen Zeitraum des Kalenderjahres vorzunehmen. Dieser Zeitraum ist vom Arbeitgeber in schriftlicher Form zu bestätigen. Während dieses Zeitraums werden Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, nicht berücksichtigt.

     

    • Im Hinblick auf die Art. 15 und 15a DBA BRD-Schweiz besteht Einvernehmen darüber, dass die in der Schweiz ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie von staatlicher Seite der Schweiz entweder direkt oder über den Arbeitgeber erstattet werden, als Vergütungen für unselbständige Arbeit i. S. von Art. 15 und 15a DBA BRD-Schweiz zu qualifizieren sind und nur von der Schweiz besteuert werden. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht oder wird die Steuer auf diesen Einkünften zu einem nach dem Abkommen begrenzten Steuersatz ermittelt und erhoben, so kann Deutschland diese besteuern.

     

    • In der Schweiz ansässige Personen können aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie anstelle ihres regulären Arbeitslohns deutsches Kurzarbeitergeld beziehen. In der Erwägung, dass diese deutschen Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Nettoarbeitslohns berechnet werden, gelten diese als in Deutschland besteuert und die Schweiz nimmt diese Einkünfte von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

     

    Die Vereinbarung ist auf Vergütungen für den Zeitraum vom 11.3.20 bis zum 30.6.20 anwendbar. Ihre Geltung verlängert sich danach jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

     

     

    Quelle: ID 46648755