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  • · Fachbeitrag · Umsetzung der CSRD

    Ersatz der nichtfinanziellen Berichterstattung durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung

    von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    | Am 24.7.24 veröffentlichte das Bundesjustizministerium (BMJ) auf seiner Homepage den Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD und damit erst nach Ablauf der Frist, in der die CSRD in nationales Recht zu transformieren war (6.7.24). Der Beitrag zeigt auf Basis des Regierungsentwurfs auf, welche Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig betrifft und welche Herausforderungen auf diese Unternehmen zukommen werden. |

    1. Hintergrund

    Nach Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2022/2464/EU (14.12.22, ABl. EU Nr. L 322/15 vom 16.12.22; im Folgenden CSRD) hatten die EU-Mitgliedstaaten bis zum 6.7.24 Zeit, die CSRD in die jeweiligen landesrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen. Diese Frist hatte der deutsche Gesetzgeber verstreichen lassen.

     

    Nach dem Referentenentwurf vom 22.3.24 veröffentlichte das BMJ den nur geringfügig gegenüber dem Referentenentwurf geänderten Gesetzentwurf der Bundesregierung (im Folgenden Regierungsentwurf bzw. -E) am 24.7.24 (iww.de/s11369, Abruf 26.7.24). Wichtigstes Ziel ist die rechtzeitige Erreichung des Ziels 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, nämlich die Förderung und Sicherung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster (BMJ, Gesetzentwurf der Bundesregierung, 1).