· Fachbeitrag · Änderung der CSRD-Berichterstattung
Omnibus-Paket veröffentlicht: Vorschläge der EU-Kommission liegen auf dem Tisch
| Am 26.2.25 hat die Europäische Kommission, wie angekündigt, ihre sog. „Omnibus-Vorschläge“ zur Vereinfachung im Bereich der ESG-Regulatorik vorgestellt. Diese umfassen u. a. Änderungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Auch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD und die Änderung der Taxonomie-Verordnung stehen auf dem Prüfstand. Die Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im EU-Parlament und im Rat. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche tiefgreifenden Änderungen bevorstehen. |
1. Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen Folgendes:
- Etwa 80 % der Unternehmen sollen vom Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen werden. Die einschlägigen Pflichten konzentrieren sich dann auf die größeren Unternehmen, da ihre Tätigkeiten vermutlich die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben werden.
- Ferner soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in den vorgelagerten Wertschöpfungsketten nicht belasten. Für Unternehmen, die selbst nicht (mehr) in den Pflichtanwendungsbereich der CSRD fallen, soll die Europäische Kommission per delegiertem Rechtsakt einen freiwilligen Berichtsstandard erlassen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) basiert.
- Die Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 Bericht erstatten müssten, werden um zwei Jahre (bis 2028) verschoben.
- Die Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS ist Teil des Vorschlags. Die Europäische Kommission plant, den Delegierten Rechtsakt zur Einführung der ESRS zu überarbeiten, um die Anzahl der Datenpunkte erheblich zu reduzieren, unklare Bestimmungen zu klären und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern.
- Der Vorschlag sieht auch vor, zukünftig die Befugnis der Europäischen Kommission zu streichen, sektorspezifische Standards zu erlassen.
- Die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie werden verringert und beschränken sich auf die größten Unternehmen (analog zum Anwendungsbereich der CSDDD). Unternehmen, die Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen wünschen, können weiterhin einen Taxonomie-Bericht erstatten.
- Für die Taxonomie-Berichterstattung wird eine finanzielle Mindestschwelle eingeführt. Dadurch soll die Zahl der Meldebögen um rund 70 % verringert werden.
- Die komplexesten Kriterien zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH = Do no significant harm), die Umweltverschmutzung beim Einsatz von Chemikalien verhindern oder eingrenzen sollen, werden vereinfacht und gelten horizontal für alle Wirtschaftszweige im Rahmen der EU-Taxonomie. In Folge werden alle DNSH-Kriterien vereinfacht und überarbeitet.
- Der auf der Taxonomie basierende zentrale Leistungsindikator für Banken, der Green Asset Ratio (GAR), wird angepasst. Banken können Risikopositionen aus dem GAR-Nenner ausschließen, die sich auf Unternehmen beziehen, welche nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen.
- Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit bleibt erhalten. Allerdings will die EU-Kommission auf die spätere Einführung einer Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit verzichten. Es ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission „gezielte“ Prüfungsleitlinien zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit herausgibt.
2. Vereinfachung der Sorgfaltspflichten
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit umfassen Folgendes:
- Die Sorgfaltspflichten werden vereinfacht, um für die betroffenen Unternehmen unnötige Komplexität und Kosten zu vermeiden, z. B. indem sie vor allem gegenüber direkten Geschäftspartnern gelten und indem regelmäßige Bewertungen und Kontrollen dieser Partner statt alljährlich nur noch alle fünf Jahre erfolgen müssen, erforderlichenfalls ergänzt um Ad-hoc-Bewertungen.
- Ferner sollen Aufwand und mögliche Dominoeffekte für mittelständische Unternehmen verringert werden, indem die Menge an Informationen begrenzt wird, die von großen Unternehmen im Rahmen der Kartierung der Wertschöpfungskette zu erbringen sind.
- Die Sorgfaltspflichten werden weiter vereinheitlicht, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
- Die EU-weiten Bedingungen für die zivilrechtliche Haftung werden aufgehoben, wobei das Recht der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Verstöße verursacht wurden, gewahrt bleiben. Die Unternehmen werden vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten geschützt.
3. Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems
Die wichtigsten Änderungen am CO2-Grenzausgleichssystem für einen fairen Handel umfassen Folgendes:
- KMU und Einzelpersonen, die als „kleine Einführer“ gelten, werden von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Dabei handelt es sich um Einführer, die geringe Mengen an Waren, die unter das Grenzausgleichssystem fallen, einführen, und bei denen dementsprechend auch nur sehr geringen Mengen grauer Emissionen aus Drittländern in die Union gelangen können. Dies funktioniert durch die Einführung eines neuen kumulativen jährlichen Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Einführer.
- Die langfristige Wirksamkeit des CO2-Grenzausgleichssystems wird durch eine Verschärfung der Vorschriften verbessert, mit denen Umgehungen und Missbrauch verhindert werden sollen.
- Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung des Grenzausgleichssystems auf andere unter den Emissionshandel fallende Branchen voraus, gefolgt von einem neuen Gesetzesvorschlag zu einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs Anfang 2026.
4. Was sind die nächsten Schritte?
Die Vorschläge gehen jetzt an das Europäische Parlament und den Rat, die darüber beraten und entscheiden werden. Die Änderungen der Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Richtlinie über Sorgfaltspflichten, der Taxonomie-Verordnung und des CO2-Grenzausgleichssystems treten in Kraft, sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über den Vorschlag erzielt haben und nachdem sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden.
Dabei fordert die EU-Kommission das EU-Parlament und den EU-Rat dazu auf, dieses Omnibus-Paket vorrangig zu behandeln, insbesondere den Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Offenlegungspflichten im Rahmen der CSRD und der Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD, da dieser darauf abzielt, die von den Interessenträgern festgestellten wesentlichen Bedenken auszuräumen.
Weiterführende Hinweise
- siehe Pressemitteilung der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_614)
- Eine detaillierte Aufschlüsselung der wichtigsten Vereinfachungen und ihrer Auswirkungen bietet das Dokument der Kommission mit Fragen und Antworten (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_25_615).
- siehe www.idw.de