· Fachbeitrag · Compliance-vorgaben
Hinweisgeberschutz ist Bestandteil guter Unternehmensführung
von RA Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention, Köln und Tetiana Yurkiv, BA, Universität Charkiw ‒ ebenda
| Seit dem 17.12.23 haben auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitern die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umzusetzen. Die grundsätzlichen Regelungen dazu sind nicht neu und finden sich bereits in einer Vielzahl anderer Vorschriften, etwa dem Daten- und Arbeitsschutz oder dem Geldwäschegesetz. Nach Fällen wie Edward Snowden, Daniel Ellsberg oder Mark Felt ist die Intention der europäischen und deutschen Gesetzgebungsorgane nachvollziehbar, einen Hinweisgeber unbedingt vor allen Arten von Repressalien zu schützen. |
1. Was regelt das HinSchG?
Bestandteile guter und sicherlich auch nachhaltiger Unternehmensführung sind unzweifelhaft Transparenz und Mitarbeiterführung, die neben einer Fülle richterlicher Entscheidungen zur Umsetzung von Compliance-Vorgaben existieren. Das von vielen Unternehmen praktizierte „betriebliche Vorschlagswesen“ zielt meist auch auf eine Optimierung von Geschäftsabläufen durch ein entsprechendes Mitarbeiterengagement ab. Eine ähnlich positive Folge könnte aus der Umsetzung des HinSchG resultieren.
|
Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PN Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 168,00 € / Quartal
Tagespass
einmalig 39 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig