Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Compliance-vorgaben

    Hinweisgeberschutz ist Bestandteil guter Unternehmensführung

    von RA Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention, Köln und Tetiana Yurkiv, BA, Universität Charkiw ‒ ebenda

    | Seit dem 17.12.23 haben auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitern die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umzusetzen. Die grundsätzlichen Regelungen dazu sind nicht neu und finden sich bereits in einer Vielzahl anderer Vorschriften, etwa dem Daten- und Arbeitsschutz oder dem Geldwäschegesetz. Nach Fällen wie Edward Snowden, Daniel Ellsberg oder Mark Felt ist die Intention der europäischen und deutschen Gesetzgebungsorgane nachvollziehbar, einen Hinweisgeber unbedingt vor allen Arten von Repressalien zu schützen. |

    1. Was regelt das HinSchG?

    Bestandteile guter und sicherlich auch nachhaltiger Unternehmensführung sind unzweifelhaft Transparenz und Mitarbeiterführung, die neben einer Fülle richterlicher Entscheidungen zur Umsetzung von Compliance-Vorgaben existieren. Das von vielen Unternehmen praktizierte „betriebliche Vorschlagswesen“ zielt meist auch auf eine Optimierung von Geschäftsabläufen durch ein entsprechendes Mitarbeiterengagement ab. Eine ähnlich positive Folge könnte aus der Umsetzung des HinSchG resultieren.

     

    • Rechts- und Schutzgüter des HinSchG

    Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass

    • Hinweisgeber, die über straf- oder ordnungswidrigkeitenbewehrte Tatsachen berichten, vor beruflichen Repressionen geschützt werden,
    • die unbedingte und strikt vertrauliche Behandlung des Hinweises gewährleistet wird,
    • ein sog. „Meldekanal“ zur Verfügung gestellt und betrieben wird,
    • eine sog. „Meldestelle“ eingerichtet und qualifiziert wird.