· Fachbeitrag · EU-Entwaldungsverordnung
Unternehmen haben (nur) noch ein Jahr Zeit ‒ ansonsten drohen erhebliche Sanktionen
von Dr. Sascha Genders, Würzburg
| Die EU-Entwaldungsverordnung ist bereits am 29.6.23 in Kraft getreten. Als Teil des EU-Green Deals soll sie durch die Gestaltung nachhaltiger Lieferketten dafür sorgen, dass sowohl die globale Entwaldung als auch die Schädigung von Wäldern reduziert werden. Sie definiert Regelungen für das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Erzeugnissen in die EU, deren Bereitstellung als auch für den Export aus der EU. Zukünftig dürfen z. B. nur noch Produkte gehandelt oder eingeführt werden, die nachweislich von nicht entwaldeten Flächen stammen. Zudem müssen zeitgleich die sogenannten Sorgfaltserklärungen vorliegen. |
1. Welche Unternehmen und Produkte sind betroffen?
Zum Anwendungskreis der Verordnung (EU-VO 2023/1115; Verordnung [EU] 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.23 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 995/2010, L 150/206, 9.6.23) zählen alle Unternehmen. Insbesondere sind Hersteller, Händler sowie Importeure/Exporteure, die von der Verordnung erfasste Produkte in den Verkehr bringen bzw. bereitstellen, importieren oder exportieren, betroffen. Umzusetzen ist die Verordnung bis zum 30.12.24. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind vereinzelte Vereinfachungen vorgesehen, z. B. verlängerte Übergangsfristen zur Umsetzung bis zum 30.6.25.
Als relevante Produkte listet die Verordnung konkret insbesondere Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz, ebenso wie hieraus gewonnene Erzeugnisse wie Papiere, Möbel, Reifen, Baumaterialien etc. auf. Insofern ist eine Vielzahl an Branchen insbesondere aus Industrie und Handel betroffen ausgerichtet, bspw. in den Bereichen Bauwirtschaft, Automobilsektor oder Nahrungsmittelgewerbe.
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