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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    EU-Gesetz gegen Entwaldung vorerst auf Eis gelegt

    | Unternehmen sollen gemäß der EU ab 2025 nachweisen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung beitragen. Jetzt steht die EU-Kommission unter Druck, denn sowohl Verbände als auch die Europäische Volkspartei (EVP) möchten in der nächsten Legislaturperiode die Umsetzung des EU-Gesetzes gegen die Entwaldung, welches im Januar 2025 in Kraft treten soll, verschieben. |

     

    Zum Hintergrund der Entwaldungsverordnung (EUDR)

    Die EU-Verordnung zur Eindämmung des Handels mit Produkten, die mit Entwaldung, Waldschädigung und Illegalität in Zusammenhang stehen (kurz: EUDR), wurde im Mai 2023 verabschiedet. Im vorläufigen Fokus der EUDR stehen dabei Kaffee, Kakao, Rinder, Palmöl, Soja, Kautschuk und Holz sowie eine Vielzahl an daraus hergestellten Folgeprodukten. Unter die Anforderungen fallen beispielsweise Lederwaren, Reifen, Dichtungen, Schokolade, Röstkaffee, Glycerin, Sojaöl, Sperrholz, Möbel und diverse Papier- und Printprodukte.

     

    Die Entwaldungsverordnung sieht vor, dass große Händler bis 30.12.24 Zeit haben, ihre globalen Wertschöpfungsketten zu prüfen und die von der EUDR geforderten Sorgfaltspflichten umzusetzen. Für KMU-Marktteilnehmer gilt eine verlängerte Frist bis 30.6.25.

     

    EUDR unter Beschuss

    Doch die EUDR ist in den letzten Monaten verstärkt unter Beschuss geraten, vor allem von den Landwirtschaftsministern, die eine zusätzliche Belastung für die Landwirte und Händler der betroffenen Waren befürchten. Außerdem hat die Kommission die für das Frühjahr erwarteten Leitlinien für die Marktteilnehmer noch nicht vorgelegt, was zu Unsicherheiten im privaten Sektor der EU und bei den Handelspartnern der EU geführt hat.

     

    So begrüßt u.a. der Handelsverband Wohnen und Büro (HWB) eine Verschiebung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten, die kurzfristig im Dringlichkeitsverfahren unter dem Vorsitz der neuen EU-Kommission angegangen werden soll. Der Verband befürchtet vor allem für kleine und mittlere Unternehmen Umsetzungsprobleme. „Die EUDR ist in ihrer aktuellen Fassung dringend zu überarbeiten, damit die Unternehmen nicht mit überbordender Bürokratie konfrontiert sind“, erklärt HWB-Geschäftsführer Christian Haeser.

     

    Ziele der Verordnung

    Zu den Zielen der Verordnung zählen:

    • Die Minimierung des EU-Beitrags zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung und damit Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Biodiversitätsverlustes
    • Die Minimierung der Gefahr, dass Erzeugnisse aus Lieferketten, die in Verbindung mit Entwaldung oder Waldschädigung stehen, am EU-Markt in Verkehr gebracht oder exportiert werden.

     

    Anwendungsbereich

    Die Sorgfaltspflicht umfasst dabei die Sammlung von Informationen, zu denen auch Daten zur Geolokalisierung der Erzeugungsflächen zählen, Maßnahmen zur Risikobewertung und, falls notwendig, Maßnahmen zur Risikominderung.

     

    Im Rahmen der Risikobewertung müssen neben der Bewertung des Risikos einer Entwaldung und Waldschädigung auch Aspekte wie die Einbeziehung von indigenen Völkern, der Einhaltung lokaler Gesetze sowie der Vermischung mit nicht-konformen relevanten Erzeugnissen analysiert und bewertet werden.

    Auf Grundlage der Informationssammlung und Risikobewertung müssen Unternehmen vor Inverkehrbringung oder Ausfuhr relevanter Rohstoffe eine Sorgfaltserklärung abgeben und die Verantwortung für deren Konformität übernehmen. Die von Nicht-KMU-Marktteilnehmern und Nicht-KMU-Händlern zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführten Maßnahmen und Verfahren müssen darüber hinaus mindestens jährlich überprüft und öffentlich berichtet werden.

     

    Beachten Sie | Die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.24 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31.12.27 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29.6.23 erzeugt und ab dem 30.12.24 in Verkehr gebracht wurden.

     

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    Quelle: ID 50088865