· Fachbeitrag · Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
BAFA verschiebt Prüfung der LkSG-Berichte auf den 1.1.26
| Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert, dass es erstmals am 1.1.26 überprüfen wird, ob die Berichte der Unternehmen gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorliegen und veröffentlicht wurden. |
Unternehmen, die dem LkSG unterliegen, sind grundsätzlich verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten beim BAFA einzureichen und ihn auf ihrer Website zu veröffentlichen. Dieser Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres online zugänglich gemacht werden.
Mit der Aussetzung der Überprüfungen reagiert das BAFA auf aktuelle Entwicklungen rund um die Umsetzung der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD, Richtlinie EU/2022/2464). Auch im vergangenen Jahr hat das BAFA auf eine Kontrolle der Berichte verzichtet (siehe BAFA-Rechenschaftsbericht 2023). Die betroffenen Berichte müssen nun bis spätestens zum 31.12.25 beim BAFA eingereicht werden.
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