· Fachbeitrag · Recht und Gesetz
Greenwashing: Was der Begriff bedeutet und wie sich die Rechtslage derzeit gestaltet
von Werner Koller, LL. M., Geschäftsführer der TCJG, München
| Klimaneutral, umweltfreundlich, CO2-neutral oder gar klima-positiv ‒ immer mehr Unternehmen bewerben sich oder ihre Produkte unter Hervorhebung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten. Das Ziel: Den Absatz fördern. Dabei entsteht oftmals ein Spannungsfeld zwischen der Rechtssicherheit werblicher Aussagen und dem Gewinnerzielungsinteresse der Unternehmen. Doch was ist nun erlaubt und was nicht? Und wie sind die beworbenen Versprechen zu belegen? Jüngste Gerichtsentscheidungen weisen Unternehmen zusammen mit den EU-Greenwashing-Regularien den Weg. |
1. Was heißt Greenwashing eigentlich?
Der Begriff „Greenwashing“ setzt sich zusammen aus der für Umwelt- und Naturschutz symbolhaften Farbe Grün und aus der Idee des „Sich-Reinwaschens”. Man spricht davon, wenn Unternehmen sich oder ihre Produkte mit im „Umwelt-Kontext” positiv konnotierten Worten (sog. Green Claims) bewerben, ohne diese tatsächlich belegen zu können. Alles dreht sich also um den Versuch, einem Unternehmen oder Produkt durch geschickte Marketing- oder Kommunikationsmaßnahmen ein „grünes Image” zu verschaffen, ohne strategische und operative Nachhaltigkeitsziele und -maßnahmen systematisch umzusetzen. Gemeint ist aber nicht nur die gezielte Verbreitung von Unwahrheiten. Auch Irreführungen von Verbrauchern durch Verschleierung, Vereinfachung, vage Aussagen oder Ablenkung von relevanten Aspekten können Greenwashing sein.
Wichtig | Abzugrenzen ist Greenwashing ‒ insbesondere für diesen Beitrag ‒ vom sog. „Deep Greenwashing“. Dabei versuchen Unternehmen durch Einflussnahme auf Politik und Gesellschaft, irreführende Praktiken zu Umwelt- und Sozialstandards im Nachhinein als konform bzw. manchmal sogar als erwünscht umzudeuten.
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