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  • · Nachricht · Abrechnung

    Leserforum: Wann sind Änderungen an Verordnungen möglich?

    | FRAGE: „Bei der Abrechnung eines Rezepts für die AOK Niedersachsen für Krankenkgymnastik mit Hausbesuch (KG mit HB) wurde auf der Verordnung versehentlich der Zusatz „mit HB“ vergessen. Die AOK erklärt, dass nachträgliche Änderungen/Ergänzungen der Maßnahme auf der Rückseite der Verordnung nicht möglich seien. Was kann ich dagegen rechtlich unternehmen?“ |

     

    Antwort: Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen an Verordnungen lassen die Krankenkasen nicht mehr zu, wenn die Verordnung zur Abrechnung eingereicht wurde. Grundsätzlich hat das Bundessozialgericht (BSG) für Therapeuten eine Prüfpflicht festgestellt. ( Urteil vom 27.10.2009, Az: B 1 KR 4/09 R, Abruf-Nr: 100596, siehe PP 03/2010, Seite 3 ). Dies bedeutet, dass die Krankenkassen die Bezahlung von vertragärztlichen Verordnungen, ablehnen dürfen, die unvollständig oder falsch ausgefüllt wurden, die aber dennoch vom Therapeuten abgearbeitet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie als Therapeut vor Einreichung der Verordnung zur Abrechnung feststellen, dass der verordnende Arzt den Zusatz „mit HB“ vergessen hat, können Sie die Verordnung nach Rücksprache mit dem Arzt ändern oder ergänzen bzw. ändern oder ergänzen lassen. In Ihrem Fall können Sie rechtlich versuchen, zumindest die Krankengymnastik (ohne Hausbesuch) bezahlt zu bekommen, denn diese Leistung haben Sie ja erbracht.

     
    Quelle: ID 44525817