· Fachbeitrag · Absetzungen
Unberechtigte Absetzung: Formloser Widerspruch reicht!
| Wenn sich die Absetzung einer Verordnung durch eine gesetzliche Krankenkasse als unberechtigt herausstellt, müssen selbst abrechnende Physiopraxen kein formelles Korrekturverfahren einleiten. Ein formloser Widerspruch genügt. Wie PHYSIO-DEUTSCHLAND am 23.06.2023 auf seiner Website mitteilt, hat der GKV-Spitzenverband dies in den Gemeinsamen Umsetzungsempfehlungen (online unter iww.de/s8286) klargestellt. |
Weder die absetzende Krankenkasse noch ihre Dienstleister haben Anspruch auf Lieferung von Korrekturdaten. Die Zahlungsfrist ist grundsätzlich 21 Tage ab Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen. Eine unberechtigte Absetzung hemmt diese Frist nicht und setzt sie auch nicht auf die Dauer von 21 Tagen zurück. Bei Fristende an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist der Rechnungsbetrag am darauffolgenden Arbeitstag fällig. Andernfalls tritt Verzug gemäß § 286 Bürgerliches Gesetzbuch ein.
Weiterführender Hinweis
- Was tun, wenn die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlt? (PP 11/2016, Seite 3 f.)